Vorwort

In der Region - Aus der Region

JÖRG OPITZ Laut einer Umfrage des Österreichischen Gemeindebundes hat sich der Trend zu regionalen Produkten und...


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Expertenkolumnen

Der Arzt

Doz. Dr. Gerwin A. Bernhardt, MBA über Leistenbruch,...

BNI-Experte

Ing. Richard und Karin Kuppek: Warum BNI?   Ing. Richard und...

Der Makler

Ute Magnes: Verkaufsvorbereitungen   UTE MAGNES...

Der Bestatter

Thorsten Mostögl, Leiter der Bestattungder Gemeinde...

Die Optikerin

Ing. Andrea Turnowsky-Rabl: Tipps für den Sommer: So...

Der Rechtsanwalt

Rechtsanwalt DDr. Armin Sparrer, Rechtsanwalt:...

Der Werbeexperte

Jörg Opitz zum Thema: Erfolgreich werben, Teil 4: Richtig...

Die Steuerberater

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Die Apothekerin

Mag.Michaela Zaversky über Aktivstoffe für die...

Die Psychologin

Psychologin Mag. Gabriele Opitz: Schwindel- eine...


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Der Rechtsanwalt

Rechtsanwalt DDr. Armin Sparrer, Rechtsanwalt: Änderungskündigung - allgemeiner Kündigungsschutz nach § 105 ArbVG

 

Rechtsanwalt DDr.  Armin Sparrer

DDR. ARMIN SPARRER
RECHTSANWALT

Änderungskündigung - allgemeiner Kündigungsschutz nach § 105 ArbVG Die (Änderungs-)Kündigung kann gemäß § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG bei Gericht angefochten werden, wenn die Kündigung sozial ungerechtfertigt und der gekündigte Arbeitnehmer bereits sechs Monate im Betrieb oder Unternehmen, dem der Betrieb angehört, beschäftigt ist.
Sozial ungerechtfertigt ist eine Kündigung, die wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt, es sei denn, der Betriebsinhaber erbringt den Nachweis, dass die Kündigung a) durch Umstände, die in der Person des Arbeitnehmers gelegen sind und die betrieblichen Interessen nachteilig berühren oder b) durch betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehen, begründet ist.Die Zumutbarkeit des Änderungsgebotes des Arbeitgebers reduziert sich nicht nur auf die neuen Entgeltbedingungen. Insbesondere sind auch die geänderten Arbeitsbedingungen zu berücksichtigen, ob dem Arbeitnehmer erhebliche Nachteile entstehen,  die über die normale Beeinträchtigung der Interessen bei einer Kündigung hinausgehen. Maßgeblich bei einer Änderungskündigung ist, ob dem Arbeitnehmer die Annahme des Arbeitgeberangebots zur Änderung der Arbeitsbedingungen zumutbar ist. Bei einem Arbeitnehmer mit einem Einkommensverlust von 17% bis 20%, festen Arbeitszeiten am Ersatzarbeitsplatz gegenüber der ursprünglichen Funktion als Area Manager, Nicht-Verwendbarkeit der in den letzten 20 Jahren erworbenen beruflichen Fähigkeiten, kein bestimmter Ersatzarbeitsplatz sondern Tätigkeit in einer oder mehreren Bundesland-Filialen ohne einen Dienstwagen zur Verfügung zu haben, hat der OGH dies verneint (9 ObA 59/23a).
Anwaltliche Vertretung in zivil-, verwaltungs- u. strafrechtlichen Rechtssachen.

Rechtsanwalt DDR. Armin Sparrer
Siedlerstraße 16, A-8750 Judenburg
Tel.: +43 699 10 29 83 69
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Web: www.ra-sparrer.at

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