Rechtsanwalt DDr. Armin Sparrer, Rechtsanwalt: Änderungskündigung - allgemeiner Kündigungsschutz nach § 105 ArbVG
DDR. ARMIN SPARRER
RECHTSANWALT
Änderungskündigung - allgemeiner Kündigungsschutz nach § 105 ArbVG Die (Änderungs-)Kündigung kann gemäß § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG bei Gericht angefochten werden, wenn die Kündigung sozial ungerechtfertigt und der gekündigte Arbeitnehmer bereits sechs Monate im Betrieb oder Unternehmen, dem der Betrieb angehört, beschäftigt ist.
Sozial ungerechtfertigt ist eine Kündigung, die wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt, es sei denn, der Betriebsinhaber erbringt den Nachweis, dass die Kündigung a) durch Umstände, die in der Person des Arbeitnehmers gelegen sind und die betrieblichen Interessen nachteilig berühren oder b) durch betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehen, begründet ist.Die Zumutbarkeit des Änderungsgebotes des Arbeitgebers reduziert sich nicht nur auf die neuen Entgeltbedingungen. Insbesondere sind auch die geänderten Arbeitsbedingungen zu berücksichtigen, ob dem Arbeitnehmer erhebliche Nachteile entstehen, die über die normale Beeinträchtigung der Interessen bei einer Kündigung hinausgehen. Maßgeblich bei einer Änderungskündigung ist, ob dem Arbeitnehmer die Annahme des Arbeitgeberangebots zur Änderung der Arbeitsbedingungen zumutbar ist. Bei einem Arbeitnehmer mit einem Einkommensverlust von 17% bis 20%, festen Arbeitszeiten am Ersatzarbeitsplatz gegenüber der ursprünglichen Funktion als Area Manager, Nicht-Verwendbarkeit der in den letzten 20 Jahren erworbenen beruflichen Fähigkeiten, kein bestimmter Ersatzarbeitsplatz sondern Tätigkeit in einer oder mehreren Bundesland-Filialen ohne einen Dienstwagen zur Verfügung zu haben, hat der OGH dies verneint (9 ObA 59/23a).
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