Rechtsanwalt DDr. Armin Sparrer, Rechtsanwalt: Keine unmittelbare Zuleitung bei natürlichem Wasserzufluss
DDR. ARMIN SPARRER
RECHTSANWALT
Keine unmittelbare Zuleitung bei natürlichem Wasserzufluss
Nach der herrschenden Rechtsprechung ist kein Grundstückseigentümer verpflichtet, den natürlichen Wasserablauf auf seinem Grundstück so zu verändern, damit das Wasser nicht auf ein (hangabwärts gelegenes) Grundstück gelangen kann (RS0010546).
Jedoch kann gemäß § 364 Abs 2 ABGB der Eigentümer eines Grundstückes dem Nachbarn die von dessen Grundstück ausgehenden Einwirkungen durch Wasser insoweit untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen. Unmittelbare Zuleitungen ohne besonderen Rechtstitel sind unter allen Umständen unzulässig, auch wenn sie von einer behördlich genehmigten Anlage ausgehen, außer die Zuleitung war durch eine behördliche Bewilligung gedeckt.(RS0010528).
Unmittelbare Einwirkungen sind solche, die durch eine Veranstaltung bewirkt werden, die für eine Einwirkung gerade in der Richtung auf den Nachbargrund hin ursächlich ist (RS0010635). Auswirkungen der natürlichen Beschaffenheit des Nachbargrundes sind hinzunehmen (RS0010635 [T12]), nicht aber Änderungen der natürlichen Gegebenheiten, die zu Immissionen auf den Nachbargrund führen (RS0010635 [T3]). Eine unzulässige unmittelbare Zuleitung besteht, wenn der Nachbar sein Abwasser durch Rohrleitungen in die unmittelbare Nähe seiner Grundstücksgrenze führt, von wo es infolge undichter Leitung auf das hangabwärts liegende Grundstück sickert (5 Ob 332/68).
Daher setzt eine unmittelbare Zuleitung auf den Nachbargrund, die von diesem Nachbarn untersagt werden könnte, Änderungen der natürlichen Gegebenheiten voraus, die zu Immissionen auf den Nachbargrund führen (1 Ob 245/22v).
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