Mag. Jörg Zangrando, Steuerberater, zum Thema: Steuerfreie Mitarbeiterbeteiligung
Mag. Jörg Zangrando
ZANGRANDO JAKLITSCH
Durch die ökosoziale Steuerreform wurde eine Steuerbefreiung für Gewinnbeteiligungen an Arbeitnehmer geschaffen. Ab 1.1.2022 können Gewinnbeteiligungen an Arbeitnehmer bis max. € 3.000 pro Arbeitnehmer und Kalenderjahr lohnsteuerfrei ausbezahlt werden.
Die Steuerfreiheit ist allerdings an einige Voraussetzungen geknüpft: Lohnsteuerfrei sind nur „Gewinnbeteiligungen“; d.h. es erfordert eine konkrete Vereinbarung mit den Arbeitnehmern, welche an den Unternehmensgewinn bzw. an sonstige Erfolgsgrößen (Deckungsbeitrag, etc.) anknüpft. Zusätzlich muss die Gewinnbeteiligung entweder an alle Arbeitnehmer oder an bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern gezahlt werden. Die Gewinnbeteiligung darf ihre Grundlage auch nicht in einer lohngestaltenden Vorschrift gem. § 68 (5) Z. 1-6 EstG haben. Die Gewinnbeteiligung darf auch nicht anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder anstatt einer üblichen Lohnerhöhung geleistet werden. Steuerfreie Gewinnbeteiligungen sind auch nur an aktive Arbeitnehmer möglich. Für wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer, freie Dienstnehmer und familienhaft mitarbeitende nahe Angehörige gibt es keine Lohnsteuerbegünstigung. Die Obergrenze („Gewinndeckung“) für alle an Arbeitnehmer gezahlten Gewinnbeteiligungen ist der Vorjahresgewinn (EBIT) des Unternehmens. Die Abgabenfreiheit erstreckt sich nur auf die Lohnsteuer. Die Sozialversicherung und die Lohnnebenkosten sind von der Abgabenbefreiung leider nicht miterfasst.
Wenn Sie weitere Informationen benötigen bzw. wissen wollen, wie Sie für Ihr Unternehmen und Ihre Mitarbeiter diese attraktive Mitarbeiterbeteiligung nutzen können, informieren wir Sie gerne in einem persönlichen Beratungsgespräch.
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