Mag. Andrea Nießner, Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin, zum Thema: Der neue Investitionsfreibetrag
Mag. Andrea Nießner, Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin
Ab 1.1.2023 können neben Einzelunternehmern und Personengesellschaften auch Kapitalgesellschaften einen Freibetrag für die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern als zusätzliche Betriebsausgabe geltend machen.
Die Begünstigung beträgt jedenfalls 10 %, im Bereich der Ökologisierung 15 %. Der maximale Betrag von EUR 1 Mio. gilt pro Betrieb. Welche Wirtschaftsgüter unter „Ökologisierung“ fallen, wird gesondert in einer Verordnung geregelt.
Folgende Voraussetzungen müssen für die Anschaffung gegeben sein: Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer muss mind. vier Jahre betragen und der Investitionsfreibetrag kann nur von inländischen Betrieben geltend gemacht werden.
Der Freibetrag ist ausgeschlossen für Pkw, außer dessen C02 Ausstoß beträgt Null, für Gebäude, beim Firmenwert, für gebrauchte oder geringwertige Wirtschaftsgüter, für unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung oder Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind bzw. für Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen, sowie jene, die fossile Energieträger direkt nutzen.
Erstreckt sich die Anschaffung oder Herstellung von Anlagegütern über mehr als ein Wirtschaftsjahr, kann der Freibetrag bereits von aktivierten Teilbeträgen der Anschaffungs- oder Herstellungskosten anteilig geltend gemacht werden.
Nachdem die degressive Abschreibung auch 2023 neben dem Freibetrag gilt, ist es unter Umständen steuerlich günstiger die Wirtschaftsgüter zu kaufen als zu leasen oder zu mieten. Hier sollte unbedingt ein Vorteilhaftigkeitsvergleich erstellt werden. Wir beraten Sie dazu gerne.
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