Rechtsanwalt DDr. Armin Sparrer, Rechtsanwalt: Verhalten während des Krankenstands
DDR. ARMIN SPARRER
RECHTSANWALT
ach der hRspr dürfen Dienstnehmer die Gebote allgemein üblicher Verhaltensweisen im Krankenstand nicht betont und offenkundig verletzen. Es genügt die Eignung des Verhaltens, den Krankheitsverlauf negativ zu beeinflussen und/oder den Heilungsprozess zu verzögern (RS0029337).ach der hRspr dürfen Dienstnehmer die Gebote allgemein üblicher Verhaltensweisen im Krankenstand nicht betont und offenkundig verletzen. Es genügt die Eignung des Verhaltens, den Krankheitsverlauf negativ zu beeinflussen und/oder den Heilungsprozess zu verzögern (RS0029337).Voraussetzung jeder gerechtfertigten Entlassung ist, dass dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung des Dienstnehmers wegen des Entlassungsgrundes so unzumutbar geworden ist, dass eine sofortige Abhilfe erforderlich wird (RS0029009). Maßgeblich ist das Bestehen einer Vertrauensverwirkung (RS0029797). Die Begehungshandlung muss pflichtwidrig und schuldhaft sein. Eine Schädigungsabsicht oder der Eintritt eines Schadens ist nicht erforderlich (RS0029531). Erscheint ein Dienstnehmer trotz bestehender Arbeitsfähigkeit grundlos nicht zur Arbeit, begeht er eine Dienstpflichtverletzung. Das Fernbleiben eines Dienstnehmers vom Dienst ist dann entschuldigt, wenn er – objektiv betrachtet – arbeitsunfähig war, also infolge einer Erkrankung nicht oder doch nur mit der Gefahr, seinen Zustand zu verschlimmern, fähig war, seiner bisher ausgeübten – oder sonst einer nach dem Dienstvertrag zu verrichtenden – Arbeitstätigkeit nachzukommen. Das Fernbleiben vom Dienst ist auch entschuldigt, wenn der Dienstnehmer von einem zur Feststellung seiner Arbeitsunfähigkeit berufenen Arzt in Krankenstand genommen wurde, obwohl objektiv dazu keine Veranlassung gegeben war, er aber auf die Richtigkeit der ausgestellten ärztlichen Bescheinigung vertrauen durfte (9ObA96/21i).Bereits die Eignung des Verhaltens, den Krankheitsverlauf negativ zu beeinflussen oder den Heilungsprozess zu verzögern, kann den Entlassungsgrund verwirklichen (RS0029337). Eine Entlassung ist gerechtfertigt, wenn das objektiv sorgfaltswidrige Verhalten dem Arbeitnehmer auch subjektiv vorwerfbar ist (9ObA96/21i).Anwaltliche Vertretung in zivil-, verwaltungs- u. strafrechtlichen Rechtssachen.
Rechtsanwalt DDR. Armin Sparrer
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