DDr.
Armin Sparrer
Der § 364 Abs 2 ABGB räumt dem Grundstückseigentümer das Recht ein, dem Nachbarn die von dessen Grund ausgehenden Einwirkungen durch Abwässer, Rauch, Gase, Wärme, Geruch, Geräusch, Erschütterung und ähnliche insoweit zu untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und (kumulativ) die ortsübliche Benutzung des Grundstücks dadurch wesentlich beeinträchtigt wird (10 Ob 22/21i).
Abwehrbar ohne Rücksicht auf Ortsüblichkeit ist nach § 354 ABGB iVm § 364 Abs 2 ABGB die unmittelbare Zuleitung immissionsartiger Einwirkungen ohne besonderen Rechtstitel durch z.B. Abwasserrohre oder Gräben (z.B. Ausfließen des Wassers) auf dem zum Nachbargrundstück geneigten Grundstück rund 4 m von der Grundstücksgrenze entfernt
(1 Ob 29/89). Entscheidend sei nicht, dass der Nachbar zum Eintritt der schädigenden Einwirkung auf das Nachbargrundstück nicht unmittelbar beigetragen, sondern dass er durch seine Anlage die Möglichkeit zum Eintritt von Wasser auf das Nachbargrundstück eröffnet habe (1 Ob 92/02i)), Verschlechterung der Abflussverhältnisse durch Boden- und Nutzungsänderung des Oberliegers, z.B. Geländekorrekturen durch Aufschüttungen und Planierungen und Änderung der Nutzungsart von Wiese in Acker (1 Ob 42/01k)), einen abflussverändernden Abstellplatz – eine dazwischenliegende Straße schließt die Zuleitung noch nicht aus -, Entwässerung eines Carport-Dachteiles oder Setzen von zum Nachbarn strebenden Kletterpflanzen (Holzner in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.07 § 364 RZ 8 (Stand 1.10.2025, rdb.at).
Der von der Immission betroffene Nachbar kann die Unterlassung der Immission oder Zuleitung begehren. Dem Geschädigten ist ein verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch in den Fällen den § 364 Abs 2 ABGB dann zu gewähren, wenn sich ausreichende Anhaltspunkte für eine Analogie zu § 364a ABGB ergeben (SZ 65/38; ua), die einen der Enteignung verwandten Tatbestand regelt (1 Ob 615/94).

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