Gewährleistungsbehelfe bei Mangelhaftigkeit der Leistung
Bei der Mangelhaftigkeit einer Leistung stehen gemäß § 932 Abs 1 ABGB die Gewährleistungsbehelfe Verbesserung, Austausch, Preisminderung und Vertragsauflösung (Wandlung) dem Übernehmer zur Verfügung.
Die Gewährleistungsbehelfe Verbesserung und Austausch haben Vorrang vor den Gewährleistungsbehelfen Preisminderung und Vertragsauflösung. Daher kann der Übernehmer vom Übergeber zunächst nur die Verbesserung oder den Austausch der mangelhaften Sache verlangen. Der Übergeber hat jedoch keinen Anspruch auf einen zweiten Verbesserungsversuch. Hingegen kann der Übernehmer die Gewährleistungsbehelfe Preisminderung oder Vertragsauflösung bereits geltend machen, wenn die Verbesserung oder der Austausch für den Übergeber nicht möglich ist oder mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre oder nicht in angemessener Frist durchgeführt werden kann. Die angemessene Frist richtet sich nach den Umständen des Falles.
Aber der Übernehmer kann die Gewährleistungsbehelfe Preisminderung oder Vertragsauflösung bereits dann in Anspruch nehmen, wenn die Gewährleistungsbehelfe Verbesserung und Austausch mit erheblichen Unannehmlichkeiten für den Übernehmer verbunden wären oder wenn dem Übernehmer die Verbesserung oder der Austausch aus triftigen, in der Person des Übergebers liegenden Gründen nicht zumutbar ist (Zöchling-Jud in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.03 § 932 Rz 4 (Stand 15.10.2024, rdb.at)). Der Übernehmer hat zwar das Wahlrecht zwischen den Gewährleistungsbehelfen Preisminderung und Vertragsauflösung, aber das unter der Einschränkung, dass der Übernehmer bei einem bloß geringfügigen Mangel auf die Preisminderung beschränkt ist.
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