DDr.
Armin Sparrer
Der Eigentümer kann sich zum Schutz seines Eigentums im Falle von dessen Störung durch unberechtigte Eingriffe und/oder der Anmaßung oder der unberechtigten Erweiterung einer Dienstbarkeit durch Dritte der Eigentumsfreiheitsklage bedienen.
Der (Mit-)Eigentümer sowie der Fruchtnießer sind jeweils aktivlegitimiert, während der Beklagte der Störer ist. Bei einer Miteigentümergemeinschaft sind alle Miteigentümer gemeinsam iS einer notwendigen Streitgenossenschaft passiv legitimiert. Es kann aber auch gegen einen Einzelnen von der Miteigentümergemeinschaft mit schlichter Unterlassungsklage vorgegangen werden, wenn nur dessen Störung Gegenstand ist (Memmer in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.06 § 523 RZ 9 ff (Stand 15.12.2023, rdb.at)).
Nach der Rsp kann nicht nur gegen den unmittelbaren Störer mittels der Eigentumsfreiheitsklage vorgegangen werden, sondern auch gegen den mittelbaren Störer, der die rechtliche Möglichkeit oder gar die Pflicht hatte, die störenden Handlungen Dritter zu steuern und gegebenenfalls zu verhindern (Memmer, a.a.O., § 523 RZ 10).
Wenn von einem Störer ein ungerechtfertigter Eingriff in das Eigentum oder andere geschützte Rechtspositionen vorliegt, dann kann mittels der Eigentumsfreiheitsklage a) auf Feststellung des Nichtbestehens einer Nutzungsberechtigung gegen den Eigentümer der (vermeintlich) herrschenden Sache, b) auf Wiederherstellung des früheren Zustandes (insbesondere durch Beseitigung der vom Störer verursachten Beeinträchtigung) gegen jeden Störer, c) auf Unterlassung künftiger Störungen gegen jeden Störer, sowie d) auf Ersatz des verursachten Schadens nach allgemeinen Grundsätzen geklagt werden. Voraussetzung der actio negatoria ist eine Handlung, mit der ein ungerechtfertigter Eingriff in das Eigentum oder andere geschützte Rechtspositionen verbunden ist (Memmer, a.a.O. § 523 Rz 11f).
Anwaltliche Vertretung in zivil-, verwaltungs- u. strafrechtlichen Rechtssachen.

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