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DDr.
Armin Sparrer

§ 297 StGB, Verleumdung

Wer einen anderen dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung aussetzt, dass er ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung oder der Verletzung einer Amts- oder Standespflicht falsch verdächtigt, ist gemäß § 297 Abs 1 StGB, wenn er weiß, dass die Verdächtigung falsch ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen, wenn die fälschlich angelastete Handlung aber mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

Es ist für die Verwirklichung des Tatbestandes erforderlich, dass der Täter einen anderen konkret der Gefahr der behördlichen Verfolgung aussetzt. Die Verdächtigung muss einen Anfangsverdacht begründen können.
Die Verdächtigung hat sich auf die Begehung einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung oder eine Verletzung von Amts- oder Standespflichten zu beziehen (Fabrizy, StGB12 § 297 Rz 2; 12 Os 116/78). Die Verdächtigung hat somit ein Offizialdelikt oder ein Disziplinarvergehen zum Gegenstand zu haben
(B/Sch, BT II12 § 297 Rz 1), wohingegen Verdächtigungen in Richtung einer Verwaltungsübertretung oder eines Privatanklagedelikts nicht tatbestandsrelevant sind (Tipold, SbgK § 297 Rz 24 f).
Der Begriff der behördlichen Verfolgung umfasst neben der Strafverfolgung auch andere Formen der hoheitlichen Reaktion auf eine von Amts wegen zu verfolgende mit Strafe bedrohte Handlung sowie die Ahndung des Disziplinarvergehens (Tipold, SbgK § 297 Rz 24 f; Pilnacek/Świderski in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 297 Rz 17 ff (Stand 22.11.2017, rdb.at)).

Anwaltliche Vertretung in zivil-, verwaltungs- u. strafrechtlichen Rechtssachen.

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