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DDr.
Armin Sparrer

Zuerkennung eines Schmerzengeldanspruches

Gemäß § 1325 ABGB bestreitet derjenige, der jemanden an seinem Körper verletzt, die Heilungskosten des Verletzten, den ihm entgangenen, oder, wenn der Beschädigte zum Erwerb unfähig wird, auch den künftig entgehenden Verdienst; und bezahlt ihm auf Verlangen überdies ein den erhobenen Umständen angemessenes Schmerzengeld.

Wenn ein naher Angehöriger des Getöteten einen Unfallschock mit Krankheitswert erleidet, dann ist es unerheblich, ob dieser Unfallschock durch das Unfallerlebnis oder die Unfallsnachricht bewirkt wurde (2 Ob 79/00g). In einem derartigen Fall besteht für diesen nahen Angehörigen ein eigenständiger Anspruch auf Schadenersatz wegen Körperverletzung gegenüber dem Schädiger, weil er in seinem absolut geschützten Recht auf körperliche Unversehrtheit verletzt ist und somit als unmittelbar Geschädigter anzusehen ist. Dieser Anspruch bedingt kein qualifiziertes Verschulden des Schädigers, sondern besteht auch, wenn der Schädiger bloß leicht fahrlässig gehandelt hat oder aus Gefährdungshaftung haftet. (Hinteregger in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.06 § 1325 RZ 41 (Stand 1.8.2022, rdb.at)).
Nahe Angehörige haben unabhängig vom Vorliegen einer eigenen Gesundheitsschädigung einen Anspruch auf Entschädigung für den reinen Trauerschmerz, wenn den Schädiger ein qualifiziertes Verschulden (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) trifft (Hinteregger aao § 1325 RZ 44).
Der Anspruch auf Trauerschmerzengeld besteht bei Tötung eines Angehörigen. Jedoch besteht kein Anspruch der Erben des Verstorbenen auf Schmerzengeld für das verkürzte Leben des getöteten Angehörigen (Hinteregger aao § 1325 RZ).
Anwaltliche Vertretung in zivil-, verwaltungs- u. strafrechtlichen Rechtssachen.

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