Vorwort

Dauerbrenner Josefimarkt

JÖRG OPITZ Frühlingszeit bedeutet im Murtal Messezeit. SDo steht auch in diesem Jahr der Josefimarkt am 23. und 24....


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Expertenkolumnen

Der Arzt

Doz. Dr. Gerwin A. Bernhardt, MBA über Krampfadern   DR....

BNI-Experte

Jörg Opitz, Medienkoordinator im BNI Chapter Aichfeld: Bei BNI...

Der Makler

Ernst Maier: Technologie und persönlicheTechnologie und...

Der Bestatter

Thorsten Mostögl, lLeiter der Bestattungder Gemeinde...

Die Optikerin

Ing. Andrea Turnowsky-Rabl: Gehörschutz für den Alltag ...

Der Rechtsanwalt

Rechtsanwalt DDr. Armin Sparrer, Rechtsanwalt:...

Der Werbeexperte

Jörg Opitz zum Thema: Erfolgreich werben, Teil 2: Die...

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Martin Zarfl: Unbeschwertes Familienleben mit Family Plus...

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Psychologin Mag. Gabriele Opitz: Es ist sooo schlimm......


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Rechtsanwalt DDr. Armin Sparrer, Rechtsanwalt: Erbschaftsanspruch und Erbschaftsklage

 

Rechtsanwalt DDr.  Armin Sparrer

DDR. ARMIN SPARRER
RECHTSANWALT

Erbschaftsanspruch und Erbschaftsklage
Wenn der wahre Erbe erst nach einem rechtskräftig abgeschlossenen Verlassenschaftsverfahren bemerkt, dass die Einantwortung nicht an ihn sondern an den Scheinerben erfolgt ist, dann besteht für den wahren Erben unter Behauptung eines besseren Rechts die Möglichkeit, seinen Anspruch auf die ganze Erbschaft oder einen bestimmten Teil derselben mittels der Erbschaftsklage gemäß § 823 ABGB gegen den Scheinerben, dem zu Unrecht eingeantwortet worden ist, durchzusetzen (Ferrari et al, Erbrecht2, Rz 12.141; 2Ob39/19b).
Im Erbschaftsstreit geht es ausschließlich um die Durchsetzung des absoluten Rechts des wahren Erben. Daher tritt der Kläger mit Rechtskraft des stattgebenden Urteils im Erbschaftsprozess rückwirkend in alle Rechte und Verbindlichkeiten des Erblassers ein (2Ob39/19b). Gemäß § 1487a (1) ABGB muss das Recht, eine Erklärung des letzten Willens umzustoßen, den Geldpflichtteil zu fordern, nach erfolgter Einantwortung ein besseres oder gleiches Recht geltend zu machen, den Geschenknehmer wegen Verkürzung des Pflichtteils in Anspruch zu nehmen, binnen drei Jahren ab Kenntnis der für das Bestehen des Anspruchs maßgebenden Tatsachen gerichtlich geltend gemacht werden. Die Verjährung kann daher schon vor Einantwortung des Erben beginnen, sobald der Erbberechtigte die Kenntnis von den für das Bestehen seines Rechts maßgebenden Tatsachen erlangt, aber sollte beispielsweise ein Testament erst spät gefunden werden, auch erst lange danach. Unabhängig von dieser Kenntnis verjähren diese Rechte dreißig Jahre nach dem Tod des Verstorbenen (R. Madl in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.03 § 1487a Rz 18 (Stand 1.1.2022, rdb.at).Anwaltliche Vertretung in zivil-, verwaltungs- u. strafrechtlichen Rechtssachen.

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